Der nach der Trennung bestehende Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf Zahlung von Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als "grob unbillig" anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB); dies kann auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren der Fall sein.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 grünes Licht für die sog. Flexi-Rente gegeben.

Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt aber in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt. Dafür genügt es nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

Konsequenzen der angeordneten Testamentsvollstreckung für einen Minderjährigen.