In geeigneten Fällen kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis eines Strafverfahrens verständigen, § 257 c StPO.

Ist Gegenstand einer Verständigung die Verhängung einer Bewährungsstrafe, muss der Angeklagte auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden. Oft verständigen sich die Beteiligten eines Strafverfahrens „nur“ über die Höhe der Freiheitsstrafe und das sie zur Bewährung ausgesetzt wird. Dass zusätzlich noch Bewährungsauflagen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, angeordnet werden sollen, wird von den Verfahrensbeteiligten oft nicht erwähnt. Ordnet das Gericht dann durch Beschluss als Bewährungsauflage die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung an, ist dies unzulässig. Diese zuvor nicht abgesprochene Bewährungsauflage kann mit dem Rechtsmittel der Revision erfolgreich angegriffen werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 08.09.2016 - 1 StR 346/16 entschieden, dass ein Angeklagter stets auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, wenn Gegenstand einer Verständigung nach § 257 c StPO die Verhängung einer Bewährungsstrafe ist. Nur dadurch wird sichergestellt, dass sich der Angeklagte über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung vollständig im Klaren ist. Denn Bewährungsauflagen nach § 56 b StGB stehen im Ermessen des Gerichts. Dem Angeklagten muss es sich daher nicht als selbstverständlich aufdrängen, dass der Bewährungsbeschluss derartige Auflagen enthalten wird, die als eine Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen.