Der nach der Trennung bestehende Anspruch des bedürftigen Ehepartners auf Zahlung von Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als "grob unbillig" anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB); dies kann auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren der Fall sein.

 Der Sachverhalt:
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragsgegnerin (Ehefrau) war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa". Der Antragsteller (Ehemann) beantragte, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.
Das AG - Familiengericht - gab dem Antrag statt. Hiergegen wendete sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Auf einen Hinweisbeschluss des OLG hin nahm die Ehefrau ihre Beschwerde wieder zurück.
Die Gründe:
Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt ist dann als "grob unbillig" anzusehen, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Auch wenn die Rechtsprechung meist davon ausgeht, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als "verfestigt" gilt, kann dies auch schon früher der Fall sein. In Konstellationen wie im Streitfall kann auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.