BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche (Schadensersatzansprüche) von Eltern wegen nicht rechtzeitige zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze.

Eltern können im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern, entgegen § 24 Abs. 2SGB IIX ab Vollendung des 1. Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keine Erwerbstätigkeit nachgehen können. Auf finanzielle Engpässe kann sich eine Kommune zu ihrer Entlastung nicht berufen weil sie für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt einstehen muss. Eine Amtspflichtverletzung ist bereits dann anzunehmen, wenn der zuständige Träger einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtszeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Es muss eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen vorhanden sein oder durch geeignete Dritte bereitgestellt werden. Es besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht des zuständigen Trägers. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen. Es gibt einen Gesetzes Entwurf dazu, der folgende Anpassungen vorsieht:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018)
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 € um 108 € auf 4.716 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018)
  • Anhebung des mtl. Kindergeldes um jeweils 2 € in den Jahren 2017 und 2018; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 € auf 192 € (2017) und 194 € (2018); für das 3. Kind von jetzt 196 € auf 198 € (2017) und 200 € (2018); für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 € auf 223 € (2017) und 225 € (2018)
  • Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
  • Anhebung des Kinderzuschlags zum 1.1.2017 um mtl. 10 € von 160 € auf 170 € je Kind
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018)
  • Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen

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