Ein Fahrzeug ist fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist.

Ein Fahrzeug ist fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist, nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016 - 28 U 140/15).

Erfüllt ein als fabrikneues Kfz veräußertes Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht, kann der Käufer mit der Begründung, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft gewesen ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB verlangen.

wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist, nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016 - 28 U 140/15).

Erfüllt ein als fabrikneues Kfz veräußertes Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht, kann der Käufer mit der Begründung, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft gewesen ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB verlangen.

, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist, nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2016 - 28 U 140/15).

Erfüllt ein als fabrikneues Kfz veräußertes Fahrzeug diese Voraussetzungen nicht, kann der Käufer mit der Begründung, dass das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft gewesen ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB verlangen.