Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen…

Mit Urteil vom 02.11.2016 hat der 10. Senat des BAG entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Nach § 106 Satz 1 GewO umfasst die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb terminierten Gesprächs, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig (im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung) festgelegt sind. Ein erkrankter Arbeitnehmer muss während seiner Arbeitsunfähigkeit der Arbeitspflicht nicht nachkommen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Nur dann, wenn ausnahmsweise das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer auch gesundheitlich dazu in der Lage ist, kann eine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers am Gespräch bejaht werden. An die Unverzichtbarkeitsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für die betriebsbedingten Gründe, die eine Teilnahme am Gespräch zwingend erforderlich machen.