Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sind. Dafür entstehende Betreuungskosten können lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Unser Rechtsanwalt Herr Ottomeyer informiert und diskutiert in diesem Monat mit Ihnen über das Thema "Ihr Recht auf Weihnachtsgeld?!"

Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden.  

Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 30.06.2017 angenommen.