Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden.
Der Sachverhalt:
Die Parteien führten bis ins Jahr 2015 eine Beziehung. In einem gemeinsamen Urlaub kaufte der Kläger sogar Ringe für das Paar. Außerdem wurde ein Mini One nebst Winterreifen für 6.000 € angeschafft, damit die Beklagte nach einem geplanten Umzug in eine gemeinsame Wohnung ihre Arbeitsstätte noch erreichen konnte. Nachdem die Beziehung Mitte 2015 beendet worden war, fuhr die Beklagte den Mini weiter, während die Winterreifen beim Kläger verblieben.
Die Parteien sind von diesem Zeitpunkt an über viele Dinge uneinig. Der Kläger behauptete, die Parteien seien verlobt gewesen und er habe der Beklagten das Fahrzeug anlässlich des Verlöbnisses gekauft. Sie bezeichnet die Verbindung zwischen ihr und dem Kläger als sog. "On-Off-Beziehung". Bei den gekauften Ringen habe es sich um bloße Partnerschaftsringe gehandelt, verlobt seien sie jedenfalls nie gewesen. Den Mini habe sie selbst mit Geld aus ihrer Familie finanziert.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie verlangt im Wege der Widerklage Herausgabe der Winterreifen.
Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw zu. Die Beklagte hat jedoch gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Winterreifen nebst Felgen aus § 985 BGB.
Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt also nur in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.
Im entschiedenen Fall erfolgte die Anschaffung des Minis unstreitig zugunsten der Beklagten, damit diese auch nach einem Umzug ihrer Arbeit nachgehen konnte. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers ist in der Zuwendung des Minis zwar eine teure, nicht aber eine für den Kläger finanziell besonders herausragende Leistung zu sehen. Kann er somit den Mini nicht zurückfordern, stehen der Beklagten wiederum die mit dem Fahrzeug zusammen erworbenen Winterreifen zu.