Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller macht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zugewinnausgleichs-ansprüche im Wege eines Stufenantrags geltend.

Das AG verpflichtete die Antragsgegnerin durch Teilbeschluss, "vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus".

Das OLG verwarf die Beschwerde der Antragsgegnerin, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten sich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn - wie hier - daneben auch das Ziel verfolgt wird, den Hauptanspruch zu verhindern.

Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das OLG weiter davon ausgegangen, dass zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzubringenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, während die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nach der Auffassung des OLG die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zwischenbilanz bzgl. der von der Antragsgegnerin geführten Praxis mit einem Kostenaufwand von 1.000 € nicht erforderlich ist, weil eine solche Zwischenbilanz nach den angefochtenen Entscheidungen nicht notwendig ist. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Senats das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig.

Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt. Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, kann die Antragsgegnerin die hierfür erforderlichen Angaben ohne weiteres den ihr bereits vorliegenden Jahresabschlüssen für den Zeitraum von 2010 bis 2014 (und ggf. noch dem Jahresabschluss 2015) entnehmen.