Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung in mehreren Entscheidungen als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller (Beteilig-ter zu 2) ist pakistanischer Staatsangehöriger und biologischer Vater des im Oktober 2013 geborenen Kindes (Beteiligter zu 1). Er hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung zu der Kindesmutter. Der Beteiligte zu 4), der libanesischer Staatsangehöriger ist, hatte die Vaterschaft zu dem Kind im Oktober 2014 anerkannt. Er lebt mit der Mutter zusammen. Aus der Beziehung ist ein im Oktober 2015 geborenes Kind hervorgegangen.
Der Antragsteller hat die Vaterschaft des Beteiligten zu 4) angefochten und die Feststellung, selbst rechtlicher Vater zu sein, begehrt. Das AG hat den Anfechtungsantrag wegen Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 4) als rechtlichem Vater und dem Kind zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Und auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.