Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines vom Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetanschlusses oder eines von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses.
Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines vom Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetanschlusses oder eines von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses.
Die Forderung eines separaten Internet - Servers sowie einer separaten Telefonanlage für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit ist nicht erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG. Ein Betriebstrat kann zwar grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitnehmer einen Internet- und Telefonanschluss zur Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung stellt. Die eigenständige Einrichtung von der technischen Infrastruktur des Arbeitgebers unabhängiger Anschlüsse kann der Betriebsrat allerdings nicht verlangen. Dies gilt sogar dann, wenn über den Server bzw. die vom Arbeitgeber eingesetzte Telefonanlage technische Kontrollen möglich sind, die zur Überwachung dienen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, sein von ihm eingerichtetes Netzwerk durch bestimmte Sicherheitsstandards zu schützen. Dieses Interesse überwiegt das Interesse des Betriebsrates, seine betriebs-verfassungsrechtlichen Aufgaben überwachungsfrei ausüben zu können. Sind allerdings objektive und konkrete Anhaltspunkte vorhanden, dass ein Arbeitgeber in rechtswidriger Weise Gebrauch von der bestehenden technischen Überwachungsmöglichkeit macht, kann ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung unabhängiger Kommunikationsmittel in Betracht kommen (BAG, Beschluss vom 20.04.2016 - 7 ABR 50/14).