Eine Vertragsstrafenregelung, die im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist pauschal eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vorsieht, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
Eine Vertragsstrafenregelung, die im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist pauschal eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vorsieht, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.
Wird arbeitsvertraglich eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart und enthält der Arbeitsvertrag gleichzeitig eine Vereinbarung, dass im Falle einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt zu zahlen ist, stellt dies eine Übersicherung des Arbeitgebers dar. Denn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die höher ist als die Vergütung, die in der Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre, besteht nicht. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob ein Arbeitnehmer innerhalb oder erst nach der Probezeit die fristlose Kündigung ausspricht, also ob sich die Übersicherung tatsächlich realisiert hätte. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers den Wert der geschuldeten Arbeitsvergütung in der maßgeblichen Kündigungsfrist typischer-weise und generell übersteigt. Dies hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.03.2016 - 8 AZR 665/14).