Bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der Mithaftungserklärung ist auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich - etwa wie ein Ehepartner - besonders nahe steht. 

Der Sachverhalt:
Die Klägerin wandte sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung. Sie und ihr 2012 verstorbener Ehemann hatten zur Finanzierung eines Bauvorhabens (gesamte Investitionskosten ca. 1,5 Mio. DM) zur Jahreswende 1994/95 bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Vor Auszahlung der ersten Darlehensrate legte der Ehemann gegenüber der Beklagten seine Vermögensverhältnisse und diejenigen der Klägerin offen. Im Rahmen der Darlehensvereinbarung forderte die Beklagte ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis der Klägerin, das diese im Juni 1995 über einen Betrag von 560.300 DM abgab.
Nach dem Tod des Ehemanns schlugen die Klägerin und die Kinder die Erbschaft aus, weshalb ein Nachlasspfleger bestellt wurde, der infolge Überschuldung des Nachlasses Insolvenzantrag stellte. Im März 2013 kündigte die Beklagte das Darlehen und forderte die Klägerin zur Zahlung von 248.652 € auf. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder aus dem Darlehensvertrag noch aus dem Schuldanerkenntnis Ansprüche zustehen würden und dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unzulässig sei. Sie machte u.a. geltend, dass Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig und nichtig seien. Schließlich habe sie im Jahr 1994 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.430 DM erzielt und über kein ausreichendes Vermögen zur Abdeckung des Darlehens verfügt.
Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage lediglich insoweit statt, als es die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärte, soweit sie 231.300 € überstieg. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.