Eine begrüßenswerte Entscheidung hat das OLG Düsseldorf mit dem Beschluss vom 23.06.2016 - III-3 RVs 46/16 getroffen. Die Entscheidung bekräftigt die Wichtigkeit des im Grundgesetz verbürgten Richtervorbehalts bei Dursuchungen…..
….. Es wird klargestellt, dass die Eilkompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei restriktiv zu handhaben ist.
Sachverhalt:
Anlässlich der Vollstreckung eines Durchsuchungsbefehls in einem Mehrfamilienhaus stellten die Polizeibeamten intensiven Marihuanageruch fest, der aus einer anderen Wohnung drang, also nicht derjenigen Wohnung, die durchsucht werden sollte. Die Beamten versuchten erfolglos, telefonisch den staatsanwaltschaftlichen Eildienst zu erreichen zwecks Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Sie klopften an die Tür der Wohnung, aus der der Marihuanageruch drang. Als sie sich als Polizisten zu erkennen gaben, wurde die Wohnungstür von innen verschlossen. Der leitende Polizeibeamte hat die zwangsweise Durchsuchung der Wohnung angeordnet und fand dort größere Mengen Marihuana.
Rechtliche Würdigung:
Der Drogenfund als auch die geständige Einlassung des Wohnungsinhabers innerhalb der Wohnung, dass er täglich 5 Gramm Marihuana konsumiere, unterliegen einem Beweis-verwertungsverbot. Denn die Durchsuchung der Wohnung war rechtswidrig. Die Polizei hatte ihre Eilkompetenz zu Unrecht in Anspruch genommen. Bei Gefahr im Verzug (vorliegend das Beiseiteschaffen von Beweismitteln) kann und darf die Polizei ohne richterlichen Beschluss Wohnungen durchsuchen. In diesem Fall hatten die Beamten die Annahme von Gefahr im Verzug jedoch selbst herbeigeführt, indem sie an die Wohnungstür klopften und sich als Polizeibeamte zu erkennen gaben.
Erst durch diese Maßnahme hat der Wohnungsinhaber die Anwesenheit der Polizei wahrgenommen. Hätten die Beamten nicht an die Tür geklopft, hätte der Wohnungsinhaber die Anwesenheit der Beamten nicht wahrgenommen. Somit hätte auch keine Gefahr eines Beweismittelverlusts (Beiseiteschaffen der Drogen) bestanden. Den Beamten wäre es ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks ohne weiteres möglich gewesen, abzuwarten, bis wieder ein Staatsanwalt erreichbar ist, damit ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beantragt werden kann.
Das Vorgehen der Polizeibeamten war eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts, resultierend aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 13 II GG. Das Verwertungsverbot erstreckt sich nicht nur auf in der Wohnung aufgefundenen Beweismittel, sondern auch auf die Angaben des Wohnungsinhabers, die dieser anlässlich der Durchsuchung gemacht hat.
Da dem Wohnungsinhaber der Drogenbesitz und Konsum anderweitig nicht nachgewiesen werden konnte, hat das OLG Düsseldorf ihn unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen.