Oft streiten Eheleute nach der Trennung um die Benutzung bzw. Zuweisung der Ehewohnung.

Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist in § 1361b BGB geregelt.....

Der Sachverhalt:

Die Ehefrau (F) ist alleinige Eigentümerin eines Hauses, muss es auch noch abbezahlen. Der Ehemann (M) ist nach der Trennung wohnen geblieben und zieht weder aus noch zahlt er dafür. Die F will ihren Anwalt mit einer Klage / einem Antrag auf baldige Räumung und Herausgabe beauftragen. Zu Recht?

 

Die Gründe:

Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist in § 1361b BGB geregelt, der im Ergebnis § 985 BGB ausschließt. Sie ist danach nur möglich, wenn die alleinige Zuweisung unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten (M) notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche kann auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Zwar sind die Voraussetzungen der alleinigen Zuweisung im Vergleich zur früheren Rechtslage etwas entschärft worden. Gleichwohl ist die Hürde für Zuweisungen hoch geblieben (Neumann in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 1361b BGB Rn. 6 f.). Die alleinige Zuweisung bleibt die Ausnahme, die dringend erforderlich sein muss, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung Begehrenden abzuwenden. Es sei zu verlangen, dass der andere Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen nahezu unerträglich mache (OLG Köln 9.5.00, 4 UF 63/00). In jedem Fall ist eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Belange erforderlich. § 1361b Abs. 2 BGB führt als Regelfall für eine alleinige Zuweisung an, wenn der andere Ehegatte Gewalt anwendet oder damit droht. 

Wird diese Eingriffsschwelle nicht erreicht, kann F allenfalls eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend machen. Ausnahme: Es gibt zwischen den Beteiligten eine Regelung zum Ehegattenunterhalt, bei der ein Wohnvorteil aufseiten des M berücksichtigt worden ist. M ist aufzufordern, diese Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die F muss beachten, dass die Nutzungsentschädigung wie Mietzahlungen einkommensteuerpflichtig ist (Stein, NZFam 19, 991 f.).