Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15 entschieden, dass ein verbotener Umgang mit Betäubungsmittel auch dann nicht durch einen Notstand i.S.d. § 34 StGB gerechtfertigt ist, wenn er einzig zur Eigenbehandlung chronischer Schmerzzustände erfolgt.

 Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15 entschieden, dass ein verbotener Umgang mit Betäubungsmittel auch dann nicht durch einen Notstand i.S.d. § 34 StGB gerechtfertigt ist, wenn er einzig zur Eigenbehandlung chronischer Schmerzzustände erfolgt. 

Wer sich Betäubungsmittel verschafft, um damit seine starken Schmerzen zu behandeln, die aus einer chronisch verlaufenden schweren Erkrankung resultieren, handelt nicht mit einem Rechtfertigungsgrund. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit besteht. Denn diese kann auch auf andere Weise als durch den verbotenen Erwerb von Betäubungsmitteln abgewendet werden. Der Einsatz von Betäubungsmitteln zur Eigenbehandlung chronischer Schmerzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte genehmigt werden. Dabei wird im Einzelfall zwischen den Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes und dessen Nutzen abgewogen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich entschieden, dass unter bestimmten Voraus-setzungen eine solche Genehmigung sogar erteilt werden muss, insbesondere wenn keine ebenso wirkungsvolle und für den Betroffenen erschwingliche Therapiealternative existiert. 

Es kann jedoch nicht dem Schmerzpatienten überlassen werden, eigenmächtig zwischen den Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes und dessen Nutzen abzuwägen, weil er diese Entscheidung nicht objektiv treffen kann. Es ist daher Sache des Schmerzpatienten, eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zu erwirken. Denn das Betäubungsmittelgesetz regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen ein Umgang mit Betäubungsmitteln zulässig ist.